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1) Der Reisende muss
a.) äußerlich erkennbare Beschädigungen von sonstigem Gepäck, Kabinengepäck, Fahrzeugen und des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, das sich während der Reise in Obhut des Reisenden befindet, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,
b.) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in Ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen
dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat im Falle 1 b. den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.
2) Beachtet der Reisende Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.
3) Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks sowie des Kfz, einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
4) Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine schriftliche Anzeige gemäß den Vorschriften der §§ 611, 612 HGB an den Beförderer zu richten.
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