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1) Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
2) Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Abs 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluss nach § 6 Abs. 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu € 25,00 erhoben werden.
3) Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.
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