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Allgemeine Beförderungsbedingungen
Stand 18.06.2008
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Beförderungsvertrag
§ 3 Rücktritt
§ 4 Fahrausweise
§ 5 Pflichten des Beförderers
§ 6 Pflichten des Reisenden
§ 7 Ausschluss
§ 8 Haftung
§ 9 Schadensanzeige
§ 10 Verjährung
§ 11 Gerichtsstand

§ 4 Fahrausweise
1) Die Fahrkarten sind bis zum Antritt der Reise übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit. 2) Fahrkarten für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt. 3) Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen. 4) Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise. 5) Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Beträgt das Doppelte des ursprünglich zu entrichtenden Beförderungsentgeltes mehr als EUR 30,00, so ist dieses zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. In allen Fällen ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zu zahlen. 6) Preisveränderungen aufgrund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. 7) Sollten mehr als 4 Monate zwischen Abschluss des Passagevertrages und dem Passageantritt verstrichen sein, ist der Beförderer zur Korrektur des Passagepreises in dem Maße ermächtigt, in dem Preisfaktoren im Zusammenhang mit der betreffenden Passage, wie Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Kraftstoff, Zinssätze, Wechselkurse etc., auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Der Passagier ist von der Preiserhöhung umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Passagier wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preiserhöhung transparent gemacht. Dem Passagier bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Preiserhöhungen unbenommen.
 
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