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Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
1) a) Rücktritt des Reisenden
Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als
- 7 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, jedoch früher als 3 Tage vor Reisebeginn
aa.) erhält der Reisende bei getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt erstattet
ab.) werden dem Reisenden bei nicht getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet
- ab 3 Tage vor Reisebeginn behält sich die Reederei vor den gesamten Fahrpreis vom Reisenden einzufordern
b. Rücktritt des Abladers
Tritt der Ablader von einer Platzreservierung auf einem Frachtschiff oder einer Fähre bis 3 Werktage vor Beginn der Reise zurück, erhält er das Beförderungsentgelt bei getätigter Vorauszahlung vollständig erstattet.
Erfolgt der Rücktritt ab 3 bis 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,
ba. erhält der Ablader bei getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt erstattet
bb. werden dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt berechnet.
Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,
bc. hat der Ablader bei getätigter Vorauszahlung keinen Anspruch auf teilweise oder ganze Erstattung des Beförderungsentgeltes
bd. wird dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt in voller Höhe berechnet.
Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden oder Abladers ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer.
2) Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unvorhersehbare Schiffs- und Maschinenschäden und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird, oder soweit diese auf den besonderen Wind- und Wetterverhältnissen im Nordsee-Fährverkehr beruhen
3) Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im voraus bezahlt wurde.
4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 4 nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.
5) Der Passagier hat in allen Fällen das Recht, dem Beförderer einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
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