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1) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes und Aushändigung der Fahrkarte zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannte Reise. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2) Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt.
Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden oder Abladers für künftige Beförderungen ableiten.
3) Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck, Kabinengepäck, Frachtgüter und Fahrzeuge, werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
4) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen, vom Beförderer Beauftragten
a.) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden
b.) aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen
c.) aufgrund falscher Angaben eine Passsage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben.
Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.
5) Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt gemäß des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass
a.) die sie nach behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen, wobei der Halter des Tieres für die Erfüllung solcher Bestimmungen zu sorgen hat
b.) eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausgeschlossen ist
c.) die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt.
Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c. von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck sind vom Tierhalter zu tragen.
Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
6) Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden weder als Reisegepäck noch als Kabinengepäck noch als Gepäck in oder auf Fahrzeugen noch als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers im nächsten Hafen von Bord bringen.
7) Bei unbarer Zahlungsweise ist bei einer Nettorechnungsgesamtsumme von unter EUR 10,00 pro Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 pro Rechnung zu zahlen.
8) Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein. In den Speisesalons ist für Gäste , die Speisen und Getränke einnehmen wollen, Platz zu machen.
9) Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der Absätze 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle dem Beförderer aus den Absätzen 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.
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