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Allgemeine Beförderungsbedingungen
Stand 18.06.2008
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Beförderungsvertrag
§ 3 Rücktritt
§ 4 Fahrausweise
§ 5 Pflichten des Beförderers
§ 6 Pflichten des Reisenden
§ 7 Ausschluss
§ 8 Haftung
§ 9 Schadensanzeige
§ 10 Verjährung
§ 11 Gerichtsstand

§ 10 Verjährung
1) Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in 2 Jahren. 2) Die Verjährungsfrist beginnt a.) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden b.) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten c.) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kfz einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. d.) bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des § 901 HGB.
 
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